Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 21

§ 21 – Umsatzsteuer

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. (2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

Kurz erklärt

  • Das Finanzamt ist zuständig für die Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes betreibt.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann die Zuständigkeit für Unternehmer mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs übertragen.
  • Für nicht unternehmerische Personen ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Einkommensteuer zuständig ist.
  • In bestimmten Fällen ist ein anderes Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung verantwortlich ist.
  • Die Regelungen gelten nicht für die Einfuhrumsatzsteuer.